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Bitcoin versteuern in der Schweiz: Vermögenssteuer, Kursgewinne und Steuerwert
Stand:
Wie Bitcoin in der Schweiz steuerlich behandelt werden, welchen Steuerwert du verwendest und wann Kursgewinne steuerfrei oder steuerbar sein können.
Bitcoin werden in der Schweiz steuerlich anders behandelt, als viele Einsteiger erwarten.
Ein häufiger Satz lautet:
«Bitcoin-Gewinne sind in der Schweiz steuerfrei.»
Das kann bei privat gehaltenen Bitcoin grundsätzlich stimmen. Trotzdem bedeutet es nicht, dass Bitcoin in der Steuererklärung einfach ignoriert werden dürfen.
Für Privatpersonen sind vor allem drei Fragen wichtig:
- Wie werden Bitcoin als Vermögen deklariert?
- Wann sind Kursgewinne steuerfrei?
- Wann können Bitcoin-Aktivitäten steuerbares Einkommen oder eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen?
Dieser Ratgeber erklärt die Grundlogik für Privatpersonen in der Schweiz und zeigt, wie du den offiziellen Steuerwert verwendest, welche Nachweise sinnvoll sind und warum Self-Custody steuerlich keine Sonderbehandlung erzeugt.
Muss ich Bitcoin in der Schweiz versteuern?
Bitcoin gelten steuerlich grundsätzlich als Vermögenswert.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ordnet Zahlungs-Token wie Bitcoin dem beweglichen Kapitalvermögen zu. Sie unterliegen deshalb der kantonalen Vermögenssteuer und sind am Ende der Steuerperiode zum massgebenden Verkehrswert zu deklarieren.
Das bedeutet:
Wenn du am Ende der Steuerperiode Bitcoin besitzt, gehören sie grundsätzlich in deine Steuererklärung.
Ob die Bitcoin auf:
- einer Börse
- bei einer Bank
- einer Software-Wallet
- einer Hardware-Wallet
- mehreren eigenen Wallets
liegen, ändert daran grundsätzlich nichts.
Die Vermögenssteuer wird kantonal geregelt. Die direkte Bundessteuer kennt keine allgemeine Vermögenssteuer für Privatpersonen.
Die drei Steuerfragen bei Bitcoin
Für die Praxis hilft es, Bitcoin steuerlich in drei Bereiche zu trennen:
Vermögen
Bitcoin, die du am Ende der Steuerperiode besitzt, werden grundsätzlich als Vermögen deklariert.
Relevant ist dabei der Steuerwert am Ende der Steuerperiode, in der Regel am 31. Dezember.
Kapitalgewinn
Verkaufst du privat gehaltene Bitcoin mit Gewinn, handelt es sich grundsätzlich um einen privaten Kapitalgewinn.
Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei.
Einkommen
Erhältst du Bitcoin dagegen als Gegenleistung für Arbeit, Mining oder eine andere einkommensrelevante Tätigkeit, kann steuerbares Einkommen entstehen.
Das ist steuerlich etwas anderes als ein reiner Kursanstieg von Bitcoin, die du bereits privat besitzt.
Bitcoin in der Steuererklärung deklarieren
Für einen normalen privaten Bitcoin-Bestand ist der praktische Ablauf überschaubar.
1. Bestand am Ende der Steuerperiode ermitteln
Zuerst brauchst du deinen tatsächlichen Bitcoin-Bestand am relevanten Stichtag.
Bei einer normalen Steuerperiode ist das grundsätzlich der Stand am 31. Dezember.
Wenn du Bitcoin an mehreren Orten hältst, addierst du die Bestände.
Beispiel:
Hardware-Wallet: 0.18 BTC
Börse: 0.04 BTC
Software-Wallet: 0.03 BTC
-------------------------
Total: 0.25 BTCEntscheidend ist dein wirtschaftlich vorhandener Bestand, nicht die Anzahl Wallets.
2. Steuerwert über ICTax bestimmen
Für Bitcoin publiziert die ESTV einen offiziellen Jahresendsteuerwert.
Dieser kann über die Kurslisten beziehungsweise den Dienst ICTax abgefragt werden.
Für verbreitete Kryptowährungen wie Bitcoin soll deshalb nicht einfach irgendein zufälliger Börsenkurs verwendet werden, wenn ein offizieller ESTV-Steuerwert vorhanden ist.
3. BTC-Bestand in CHF berechnen
Die Grundrechnung lautet:
Bitcoin-Bestand × offizieller Steuerwert pro BTC = zu deklarierender CHF-WertEin bewusst fiktives Rechenbeispiel:
Bitcoin-Bestand: 0.25 BTC
angenommener Steuerwert: CHF 100'000 pro BTC
------------------------------------------------
Vermögenswert: CHF 25'000Die CHF 100'000 sind in diesem Beispiel nur eine Rechengrösse.
Für deine tatsächliche Steuererklärung verwendest du den offiziellen Steuerwert für das betreffende Steuerjahr.
4. Bitcoin im kantonalen Steuerprogramm eintragen
Die genaue Eingabemaske ist kantonal unterschiedlich.
Typischerweise werden Kryptowährungen im Bereich für:
- Wertschriften
- Guthaben
- übrige Vermögenswerte
- sonstige Kapitalanlagen
erfasst.
Deshalb gibt es keine schweizweit identische Klickanleitung für jedes Steuerprogramm.
Die steuerliche Grundlogik ist aber sehr ähnlich:
- Kryptowährung bezeichnen
- Bestand deklarieren
- massgebenden CHF-Wert eintragen
- gegebenenfalls Nachweis beilegen
Was ist der ESTV-Steuerwert?
Die ESTV publiziert für Bitcoin und weitere verbreitete Kryptowährungen Jahresendsteuerwerte.
Diese Werte dienen der steuerlichen Bewertung zum Ende der Steuerperiode.
Mehrere Kantone verweisen für Bitcoin ausdrücklich auf diese offiziellen Werte.
Das ist sinnvoll, weil Bitcoin rund um die Uhr auf vielen Handelsplätzen gehandelt wird und unterschiedliche Börsen leicht unterschiedliche Kurse anzeigen können.
Der offizielle Steuerwert schafft für die Deklaration eine einheitlichere Bewertungsgrundlage.
Warum nicht einfach den aktuellen Börsenkurs verwenden?
Weil der aktuelle Kurs beim Ausfüllen der Steuererklärung nicht zwingend der relevante Kurs ist.
Wenn du beispielsweise im März 2027 deine Steuererklärung für 2026 ausfüllst, interessiert für die Vermögensbewertung grundsätzlich nicht der Bitcoin-Kurs im März 2027.
Relevant ist der Wert am Ende der Steuerperiode 2026.
Für Bitcoin verwendest du deshalb den entsprechenden offiziellen Jahresendsteuerwert der ESTV, sofern vorhanden.
Was tun, wenn kein offizieller ESTV-Steuerwert existiert?
Bei Bitcoin ist normalerweise ein offizieller Wert vorhanden.
Bei weniger verbreiteten Kryptowährungen kann dies anders sein.
Die ESTV und verschiedene Kantone sehen für solche Fälle grundsätzlich eine Bewertung anhand eines geeigneten beziehungsweise repräsentativen Jahresendkurses vor.
Kann kein aktueller Bewertungskurs ermittelt werden, kann je nach anwendbarer Praxis der ursprüngliche Kaufpreis in Schweizer Franken relevant werden.
Für Bitcoin selbst sollte diese Ersatzmethode normalerweise nicht notwendig sein, solange ein offizieller Jahresendsteuerwert publiziert wird.
Beispiel: 0.25 BTC in der Steuererklärung
Angenommen, du besitzt am 31. Dezember:
0.25 BTCFür das Beispiel verwenden wir einen rein fiktiven offiziellen Steuerwert:
CHF 100'000 pro BTCDann ergibt sich:
0.25 × CHF 100'000 = CHF 25'000Du würdest damit grundsätzlich einen Bitcoin-Vermögenswert von:
CHF 25'000deklarieren.
Dieser Betrag erhöht zusammen mit deinen anderen steuerbaren Vermögenswerten deine Vermögensbasis.
Wie viel Vermögenssteuer daraus tatsächlich entsteht, hängt unter anderem von:
- Wohnkanton
- Wohngemeinde
- gesamtem Vermögen
- Schulden
- Freibeträgen beziehungsweise Sozialabzügen
- persönlicher Situation
ab.
Bitcoin auf Hardware-Wallet oder Börse: macht das steuerlich einen Unterschied?
Für die Vermögensdeklaration grundsätzlich nicht.
Ob deine Bitcoin:
- bei Swissquote
- bei einer Kryptobörse
- auf einer Software-Wallet
- auf einer BitBox
- auf einer anderen Hardware-Wallet
liegen, ändert nicht grundsätzlich daran, dass die Bitcoin wirtschaftlich zu deinem Vermögen gehören.
Self-Custody ist ein Verwahrungsmodell und keine steuerliche Ausnahme.
Ein eigener privater Schlüssel macht Bitcoin nicht «unsichtbar» für die Steuerpflicht.
Zürich und Aargau nennen ausdrücklich einen Wallet-Auszug beziehungsweise einen Nachweis des Jahresendbestands als möglichen Beleg.
Welche Nachweise sollte ich aufbewahren?
Eine saubere Dokumentation erleichtert spätere Steuerfragen erheblich.
Sinnvoll sind insbesondere:
- BTC-Bestand am Jahresende
- Auszug der Börse oder Bank
- Wallet-Bestandsnachweis
- verwendeter ICTax-Steuerwert
- eigene Berechnung in CHF
- Kauf- und Verkaufsbelege
- Gebühren
- Transaktionshistorie
- Ein- und Auszahlungen
- Transfers zwischen eigenen Wallets
Wenn du mehrere Wallets verwendest, kann eine einfache konsolidierte Übersicht helfen.
Beispiel:
Tabelle horizontal scrollbar
| Ort | Bestand 31.12. | Bemerkung |
|---|---|---|
| Hardware-Wallet | 0.18 BTC | langfristige Verwahrung |
| Börse | 0.04 BTC | Handelsbestand |
| Software-Wallet | 0.03 BTC | kleinere Transaktionen |
| Total | 0.25 BTC | massgebender Gesamtbestand |
Keine Seed Phrase als Steuerbeleg
Für einen Nachweis brauchst du niemals deine Seed Phrase oder privaten Schlüssel offenzulegen.
Ein Steuerbeleg soll deinen Bestand nachvollziehbar machen.
Er soll niemandem Zugriff auf deine Bitcoin ermöglichen.
Sind Bitcoin-Kursgewinne steuerfrei?
Bei Bitcoin im Privatvermögen lautet die Grundregel:
Kapitalgewinne aus dem Verkauf sind grundsätzlich steuerfrei.
Angenommen:
Kauf: CHF 20'000
Verkauf: CHF 35'000
Gewinn: CHF 15'000Wenn die Bitcoin tatsächlich zum Privatvermögen gehören und keine selbständige beziehungsweise gewerbsmässige Tätigkeit vorliegt, ist dieser Kapitalgewinn grundsätzlich steuerfrei.
Das blosse Halten von normal gekauften Zahlungs-Token erzeugt laut ESTV in aller Regel ebenfalls kein steuerbares Einkommen.
Was ist mit Verlusten?
Die Kehrseite der steuerfreien privaten Kapitalgewinne ist:
Private Kapitalverluste sind grundsätzlich nicht vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Beispiel:
Kauf: CHF 35'000
Verkauf: CHF 20'000
Verlust: CHF 15'000Wenn es sich um Privatvermögen handelt, kannst du diesen privaten Kapitalverlust grundsätzlich nicht einfach von deinem übrigen steuerbaren Einkommen abziehen.
Das wird häufig übersehen.
Wann kann Bitcoin-Trading gewerbsmässig werden?
Hier wird es anspruchsvoller.
Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne gilt nicht automatisch für jede Form intensiven Handels.
Wenn deine Tätigkeit nach dem Gesamtbild über eine normale private Vermögensverwaltung hinausgeht, kann sie als selbständige Erwerbstätigkeit beziehungsweise gewerbsmässiger Handel beurteilt werden.
Dann können Gewinne steuerbares Einkommen darstellen.
Die ESTV und verschiedene Kantone wenden zur Abgrenzung bei Kryptowährungen sinngemäss die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel an.
ESTV-Kreisschreiben Nr. 36
Das ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel enthält eine Vorprüfung.
Werden alle darin genannten Kriterien kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Wertschriftenhandel grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Die fünf Kriterien betreffen vereinfacht:
- Haltedauer der verkauften Positionen
- Umfang des jährlichen Transaktionsvolumens
- Bedeutung der erzielten Kapitalgewinne für den Lebensunterhalt
- Fremdfinanzierung
- Einsatz von Derivaten
Die fünf Safe-Haven-Kriterien
Vereinfacht zusammengefasst:
1. Haltedauer
Die verkauften Positionen wurden mindestens sechs Monate gehalten.
2. Transaktionsvolumen
Das jährliche Transaktionsvolumen aus Käufen und Verkäufen beträgt höchstens das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
3. Lebensunterhalt
Die erzielten Kapitalgewinne sind nicht notwendig, um fehlende oder wegfallende Einkünfte für den Lebensunterhalt zu ersetzen. In der ESTV-Vorprüfung wird dies regelmässig angenommen, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50 % des Reineinkommens der Steuerperiode ausmachen.
4. Keine problematische Fremdfinanzierung
Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert beziehungsweise die steuerbaren Vermögenserträge übersteigen die entsprechenden Schuldzinsen.
5. Derivate
Der Einsatz von Derivaten beschränkt sich im Wesentlichen auf die Absicherung eigener Positionen.
Warum ein verletztes Kriterium nicht automatisch Gewerbsmässigkeit bedeutet
Das ist entscheidend.
Diese fünf Kriterien sind eine Safe-Haven-Vorprüfung.
Sie bedeuten nicht:
«Ein Kriterium nicht erfüllt = automatisch gewerbsmässiger Händler.»
Wird eines oder mehrere Kriterien nicht erfüllt, muss die Situation anhand des Gesamtbilds beurteilt werden.
Dabei können unter anderem eine Rolle spielen:
- systematische und planmässige Vorgehensweise
- Häufigkeit und Umfang der Transaktionen
- kurze Haltedauer
- Einsatz erheblicher Fremdmittel
- besondere Fachkenntnisse
- beruflicher Zusammenhang
- Reinvestition von Gewinnen
- wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit
Bei Kryptowährungen kann die Beurteilung besonders komplex werden, weil Handel rund um die Uhr möglich ist und automatisierte Strategien leicht eingesetzt werden können.
Solothurn: ausdrücklicher Hinweis auf Krypto-Trading
Das Solothurner Steuerbuch behandelt den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen ausdrücklich.
Dort wird ebenfalls zwischen Privatvermögen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterschieden.
Solothurn weist darauf hin, dass je nach Gesamtbild eine Geschäftstätigkeit vorliegen kann, etwa bei einer besonders systematischen Handelstätigkeit.
Für die Abgrenzung werden die Grundsätze des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels sinngemäss berücksichtigt.
Das ist ein wichtiger Punkt:
Entscheidend ist nicht, dass Bitcoin eine Kryptowährung ist. Entscheidend ist, wie deine Tätigkeit wirtschaftlich einzuordnen ist.
Was gilt bei Bitcoin-Verlusten?
Bei Privatvermögen gilt grundsätzlich:
- private Kursgewinne steuerfrei
- private Kapitalverluste nicht abzugsfähig
Bei einer steuerlich anerkannten selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Behandlung anders.
Dann gehören Bitcoin zum Geschäftsvermögen und Gewinne beziehungsweise Verluste werden im Rahmen der Geschäftstätigkeit steuerlich erfasst.
Die Anforderungen an Buchführung, Nachweise und Bewertung sind entsprechend höher.
Wenn du nicht nur gelegentlich privat investierst, sondern systematisch und in grossem Umfang handelst, solltest du diese Abgrenzung nicht erst nach Jahren prüfen.
Mining, Lohn und andere Bitcoin-Einkünfte
Nicht jede Bitcoin-Zunahme ist ein Kapitalgewinn.
Bitcoin als Lohn
Erhältst du Bitcoin als Lohn oder als Gehaltsnebenleistung, handelt es sich grundsätzlich um steuerbares Erwerbseinkommen.
Massgebend ist dabei grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses, umgerechnet in Schweizer Franken.
Mining
Auch Bitcoin aus Mining können steuerbares Einkommen darstellen.
Je nach Umfang und Organisation kann Mining als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizieren.
Dabei spielen unter anderem eine Rolle:
- eingesetzte Infrastruktur
- Kapital
- Arbeitsaufwand
- Regelmässigkeit
- wirtschaftliche Ausrichtung
Lending und andere Ertragsmodelle
Erhältst du zusätzliche Erträge aus Bitcoin, zum Beispiel über Lending oder andere Ertragsmodelle, darfst du diese nicht mit einem blossen Kursgewinn verwechseln.
Ein zusätzlicher Ertrag kann steuerbares Einkommen darstellen.
Bitcoin selbst verwendet kein natives Proof-of-Stake-System. Deshalb ist klassisches Staking bei Bitcoin nicht mit Staking auf Proof-of-Stake-Netzwerken gleichzusetzen.
Unterschiede zwischen den Kantonen
Die Grundsätze sind schweizweit sehr ähnlich, die konkrete Deklaration unterscheidet sich aber.
Solothurn
Im Kanton Solothurn sind Kryptowährungen wie Bitcoin grundsätzlich zum Kurs am Ende der Steuerperiode, normalerweise am 31. Dezember, anzugeben.
Das Solothurner Steuerbuch verweist für Bitcoin auf die von der ESTV publizierten Jahresendsteuerkurse in ICTax.
Kann bei einer anderen Kryptowährung weder ein geeigneter Jahresendkurs noch ein aktueller Bewertungskurs ermittelt werden, kann der ursprüngliche Kaufpreis in Schweizer Franken relevant werden.
Zürich
Der Kanton Zürich verlangt, Kryptowährungen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren.
Bitcoin wird als «übriges Guthaben» erfasst.
Als Nachweis nennt der Kanton ausdrücklich einen Ausdruck der digitalen Wallet mit dem Stand am Ende der Steuerperiode.
Für Bitcoin verweist Zürich auf den Jahresendsteuerkurs der ESTV.
Bern
Bern verlangt ebenfalls, sämtliche Kryptowährungen mit ihrem Kurswert am Ende des Steuerjahres zu deklarieren.
Für bekannte Kryptowährungen wie Bitcoin verweist der Kanton auf die offiziellen Steuerwerte der ESTV.
Die Deklaration erfolgt im Bereich der sonstigen beziehungsweise noch nicht deklarierten Kapitalanlagen.
Bei vielen Kryptowährungen kann eine separate Liste erstellt und hochgeladen werden.
Bern weist ausserdem darauf hin, dass Erträge aus Kryptowährungen steuerbar sein können, während Wertzuwachsgewinne bei Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei sind.
Aargau
Im Kanton Aargau unterliegen Kryptowährungen zusammen mit den übrigen Vermögenswerten der Vermögenssteuer.
Der Bestand kann grundsätzlich mit einem Ausdruck der Jahresendbestände im Wallet belegt werden.
Für Bitcoin verwendet Aargau den offiziellen Steuerwert der ESTV.
Für Kryptowährungen ohne offiziellen ESTV-Wert kann auf einen geeigneten Jahresendkurs einer Handelsplattform abgestellt werden.
Luzern
Auch Luzern behandelt Kryptowährungen als Vermögenswerte.
Massgebend ist der Verkehrswert am 31. Dezember beziehungsweise am Ende der Steuerpflicht.
Für bekannte Kryptowährungen wie Bitcoin verwendet Luzern die offiziellen Steuerwerte der ESTV.
Für Kryptowährungen ohne offiziellen Kurswert kann je nach Situation der Kaufpreis als Vermögenswert dienen.
Ein Wallet-Auszug kann als Beleg verlangt beziehungsweise beigelegt werden.
Was bedeutet das für dich?
Du kannst dich schweizweit an derselben Grundlogik orientieren:
- Bestand bestimmen
- Steuerwert bestimmen
- CHF-Wert berechnen
- im kantonalen Steuerprogramm deklarieren
- Nachweise aufbewahren
Aber:
Das konkrete Eingabefeld und die verlangten Belege können sich je nach Kanton unterscheiden.
Prüfe deshalb zusätzlich die Anleitung deines Wohnkantons.
Häufige Fehler in der Bitcoin-Steuererklärung
Bitcoin gar nicht deklarieren
Der häufigste Denkfehler:
«Meine Gewinne sind steuerfrei, also muss ich Bitcoin nicht angeben.»
Das ist falsch.
Die Vermögensdeklaration und die Besteuerung eines Kapitalgewinns sind zwei unterschiedliche Themen.
Kaufpreis statt Steuerwert verwenden
Wenn für Bitcoin ein offizieller Jahresendsteuerwert vorhanden ist, solltest du nicht einfach deinen historischen Kaufpreis einsetzen.
Nur Börsenbestände deklarieren
Auch Bitcoin in Self-Custody gehören grundsätzlich zum Vermögen.
Hardware-Wallets sind keine steuerliche Ausnahme.
Private Wallet-Transfers als Verkäufe behandeln
Ein Transfer zwischen zwei Wallets, die beide dir gehören, ist wirtschaftlich grundsätzlich kein Verkauf an eine andere Person.
Trotzdem solltest du solche Transfers dokumentieren, damit deine Historie später nachvollziehbar bleibt.
Kapitalverluste einfach vom Einkommen abziehen
Private Kapitalverluste können grundsätzlich nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Gewerbsmässigkeit nur an der Anzahl Trades festmachen
Die Anzahl Transaktionen ist nur ein Teil der Gesamtbeurteilung.
Die Safe-Haven-Kriterien des Kreisschreibens Nr. 36 dürfen nicht rückwärts als starre Gewerbsmässigkeitsregeln verwendet werden.
Mining oder andere Erträge als Kursgewinn behandeln
Zusätzlich erhaltene Bitcoin können Einkommen darstellen und müssen von einem reinen Wertanstieg bereits gehaltener Bitcoin unterschieden werden.
Praktische Jahresend-Checkliste
Zum Jahresende kannst du diesen Ablauf verwenden:
1. Alle Bestände erfassen
Notiere die BTC-Bestände auf:
- Börsen
- Banken
- Software-Wallets
- Hardware-Wallets
- weiteren eigenen Wallets
2. Gesamtbestand berechnen
Addiere alle Bitcoin-Bestände per relevantem Stichtag.
3. Nachweise sichern
Exportiere beziehungsweise sichere:
- Börsen-Jahresendbestand
- Kontoauszug
- Wallet-Bestandsnachweis
- Transaktionshistorie
4. ICTax-Wert dokumentieren
Speichere den verwendeten offiziellen Bitcoin-Steuerwert für das betreffende Steuerjahr.
5. CHF-Wert berechnen
BTC-Gesamtbestand × Steuerwert pro BTC6. Kantonale Steuererklärung ausfüllen
Nutze den Bereich für Kryptowährungen, Guthaben, Wertschriften oder übrige Kapitalanlagen entsprechend der kantonalen Steuerlösung.
7. Besondere Einkünfte separat prüfen
Hattest du:
- Mining-Erträge
- Lohn in Bitcoin
- Lending-Erträge
- intensive Handelstätigkeit
- Fremdfinanzierung
solltest du diese separat steuerlich beurteilen.
8. Unterlagen aufbewahren
Bewahre die relevanten Nachweise strukturiert auf.
Eine gute Dokumentation ist besonders wertvoll, wenn du Bitcoin über viele Jahre kaufst, zwischen eigenen Wallets verschiebst oder später Teile verkaufst.
Eine einfache Dokumentationsstruktur
Für private Anleger kann bereits eine Tabelle helfen:
Tabelle horizontal scrollbar
| Datum | Vorgang | BTC | CHF-Wert | Gebühr | Quelle / Ziel |
|---|---|---|---|---|---|
| 15.01. | Kauf | 0.010 BTC | CHF X | CHF X | Börse |
| 20.01. | eigener Transfer | -0.010 BTC | - | Netzwerkgebühr | Hardware-Wallet |
| 10.06. | Kauf | 0.005 BTC | CHF X | CHF X | Broker |
| 31.12. | Jahresendbestand | 0.015 BTC | ICTax-Wert | - | Gesamtbestand |
Der Sinn dieser Dokumentation ist nicht, jede private Bewegung unnötig kompliziert zu machen.
Sie soll ermöglichen, später nachvollziehbar zu erklären:
- woher Bitcoin stammen
- welche Bestände vorhanden waren
- welche Bewegungen nur eigene Transfers waren
- welche Transaktionen tatsächliche Käufe oder Verkäufe waren
Fazit
Bitcoin sind in der Schweiz steuerlich nicht kompliziert, solange du die drei Grundfragen auseinanderhältst:
Vermögen, Kapitalgewinn und Einkommen.
Bitcoin, die du am Jahresende besitzt, gehören grundsätzlich in die Vermögensdeklaration.
Für Bitcoin verwendest du in der Regel den offiziellen Jahresendsteuerwert der ESTV über ICTax.
Verkaufst du privat gehaltene Bitcoin mit Gewinn, ist dieser Kapitalgewinn grundsätzlich steuerfrei. Private Verluste sind dafür grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Anders kann die Situation aussehen, wenn deine Aktivitäten den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung verlassen oder wenn du Bitcoin als Einkommen erhältst.
Für die Praxis sind deshalb drei Dinge besonders wichtig:
- Bitcoin vollständig deklarieren
- den korrekten Jahresendsteuerwert verwenden
- Käufe, Verkäufe und Bestände nachvollziehbar dokumentieren
Und Self-Custody ändert an der Steuerpflicht nichts:
Eine Hardware-Wallet schützt deine Schlüssel, nicht vor der Steuerpflicht.
Quellen
Die steuerlichen Aussagen dieses Artikels wurden am 10. September 2026 anhand der folgenden offiziellen Quellen geprüft:
- ESTV: Kryptowährungen – Besteuerung (externer Link)
- ICTax: Kurslisten und Steuerwerte (externer Link)
- ESTV: Kreisschreiben Nr. 36 – Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel (externer Link)
- Kanton Solothurn: Bewegliches Vermögen und Kryptowährungen (externer Link)
- Kanton Solothurn: Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Kryptowährungen (externer Link)
- Kanton Zürich: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (externer Link)
- Kanton Bern: Kryptowährungen (externer Link)
- Kanton Aargau: Kryptowährungen (externer Link)
- Kanton Luzern: Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte (externer Link)